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![]() mit der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 4. Februar 2004 in Berlin zur Einführung von Unisex-Tarifen in der privaten Versicherungswirtschaft I. Krankenversicherung Der djb fordert den Gesetzgeber auf, geschlechtsneutrale Beiträge in der privaten Krankenversicherung gesetzlich vorzuschreiben. Dies erscheint aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Art. 3 Abs. 3 GG verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Abs. 2 S. 2 der Norm verpflichtet den Gesetzgeber, auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Rechtfertigungsgründe für die höheren Krankenversicherungsbeiträge für Frauen sind nicht zu erkennen. 1. Die statistisch höhere Lebenserwartung von Frauen und die damit verbundenen höheren Versicherungsleistungen rechtfertigen die unterschiedlichen Beiträge schon deshalb nicht, weil die länger lebenden Frauen auch länger Beiträge zahlen, mit denen die Versicherungsleistungen abgedeckt sind. Darüber hinaus sind Frauen im Alter seltener krank und behandlungsbedürftig als Männer, verursachen daher gerade in dieser Lebensphase geringere Kosten. 2. Die statistisch höhere Lebenserwartung von Frauen als versicherungsmathematischer Faktor beruht darüber hinaus nicht ausschlaggebend auf ihrem biologischen Geschlecht. Nach neueren Untersuchungen spielen andere Faktoren wie Familienstand, sozioökonomische Faktoren, Beschäftigung/Arbeitslosigkeit, Religion, Rauchen und Ernährungsgewohnheit eine wichtigere Rolle. Das Geschlecht ist daher kein wirklich aussagekräftiger Indikator für die Lebenserwartung, es ist lediglich gut handhabbar für die Versicherungswirtschaft. Differenzierungen aus Gründen der Praktikabilität sind grundgesetzlich jedoch nicht zulässig. 3. Die statistisch höheren Versicherungsleistungen für Frauen beruhen auch auf den Kosten, die mit Schwangerschaft und Mutterschaft verbunden sind. Die Zuweisung dieser Kosten über die höheren Beiträge ausschließlich an Frauen wird nicht der biologischen Tatsache gerecht, dass Männer ebenso wie Frauen an der Entstehung dieser Kosten beteiligt sind. 4. Darüber hinaus hat es die Versicherungswirtschaft bisher versäumt offen zu legen, inwieweit sie solche, an das Geschlecht anknüpfende Faktoren berücksichtigt und welche Auswirkungen dies auf die Höhe der Beiträge hat. Deshalb kann z.B. der Einwand der Versicherungswirtschaft, Schwangerschaftskosten bestimmten die Beitragshöhe nur unwesentlich, nicht überprüft werden. Überprüft werden kann insbesondere nicht, welche Kosten die Versicherungswirtschaft zu den schwangerschaftsbedingten Kosten rechnet. Auszuklammern aus dem Kostenvergleich zwischen Frauen und Männern wären aber alle mit der sexuellen Beziehung zwischen den Geschlechtern zusammenhängenden Kosten, angefangen mit der durch die Verschreibungspflicht für die Pille entstehenden Kosten über die ärztliche Betreuung der Schwangeren bis hin zu nach der Entbindung notwendig werdenden Behandlungen. Solange die Versicherungswirtschaft nicht zu der geforderten Transparenz bereit ist, kann sie mit der bloßen Behauptung der geringen Kosten-/Beitragsrelevanz nicht gehört werden. Auch der Gesetzgeber kann keine sachgerechte Entscheidung treffen, wenn er sich nicht ausreichend informieren lässt. 5. Schließlich werden private Zusatzversicherungen zunehmend notwendig, weil der Gesetzgeber Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kürzt. Das Abdrängen in private Versicherungsverträge für Zusatzleistungen, die zuvor von den gesetzlichen Krankenkassen mit geschlechtsneutralen Beiträgen nach dem Solidaritätsprinzip erbracht wurden, darf nicht dazu führen, dass nunmehr auch gesetzliche Krankenkassen wie die AOK und Ersatzkassen für diese Zusatzleistungen geschlechtsdifferenzierte Beiträge verlangen, wie der Tagespresse zu entnehmen ist. Verfassungsrechtlich geboten ist dagegen eine Regelung, die wie bei der privaten Pflegeversicherung eine geschlechtsneutrale Beitragsgestaltung sicherstellt. 6. Auch EU-rechtlich spricht alles für eine solche Beitragsgestaltung. Die Annahme des Richtlinienvorschlags "zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen" - KOM (2003) 657 endgültig - durch die EU-Kommission beruht auf der eingehend begründeten Erkenntnis, dass Handlungsbedarf des Gesetzgebers zu Einführung von Unisex-Tarifen besteht, dem mehrere Mitgliedstaaten schon mit entsprechenden gesetzlichen Regelungen nachgekommen sind. II. Rentenversicherung Der djb fordert den Gesetzgeber auf, mit einem verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 3 GG gebotenen privatrechtlichen Diskriminierungsverbot dafür zu sorgen, dass Altersvorsorgeverträge bei gleichen Beiträgen für Männer und Frauen auch zu gleichen Leistungszusagen für beide Geschlechter führen. Auch ohne ein solches Diskriminierungsverbot ist es verfassungsrechtlich sehr bedenklich, Altersvorsorgeverträge steuerlich zu fördern, die bei gleichen Beiträgen von Männern und Frauen niedrigere Anwartschaften für Frauen auslösen. Der djb hat entsprechend im Dezember 2000 in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zur Einführung der sog. Riester-Rente Stellung genommen. Jetzt geht die Bundesregierung berechtigt davon aus, dass die Akzeptanz der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erhöht werden muss. Die anstehende Änderung der Riester-Rente ist nach Auffassung des djb der richtige Zeitpunkt und das geeignete Gesetzesvorhaben, um das Gebot geschlechtsneutraler Tarifierung in der privaten Altersvorsorge zu regeln. Die gesetzliche Änderung ist verfassungsrechtlich erforderlich und erscheint europarechtlich geboten. 1. Die für die Forderung eines Diskriminierungsschutzes in der privaten Zusatzversorgung entscheidende verfassungsrechtliche Begründung ist, dass Art. 3 Abs. 2 GG einem Gesetzesvorhaben entgegensteht, welches das Rentenniveau aller Versicherten absenkt und für Frauen niedrigere Renten bei gleichen Beiträgen aus der privaten Vorsorge erlaubt. Denn ein bisher formal geschlechterneutrales solidarisches Alterssicherungssystem, das bereits ein niedrigeres Versorgungsniveau für Frauen erbringt, würde damit durch ein System teilweise abgelöst, das noch schlechter für Frauen ist 2. Die bestehenden Nachteile der Beitragsäquivalenz werden in der privaten Versicherung fortgeführt und noch erweitert, indem Frauen aufgrund ihrer vorgeblich statistisch längeren Lebenserwartung höhere Beiträge für die gleiche Leistung erbringen müssen. Spätestens seit der Einfügung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist der Staat jedoch verpflichtet auf eine Beseitigung der bestehenden Nachteile für Frauen hinzuwirken und darf kein System schaffen (lassen), das noch schlechtere Leistungen für das bisher schon benachteiligte Geschlecht zulässt. 3. Die ersten Untersuchungen zeigen hochgerechnet auf das Jahr 2008, wenn 4% des Entgelts im Rahmen der privaten Vorsorge gefördert werden können, als Resultat des jetzigen Umstiegs in eine private Altersvorsorge nicht akzeptable Verteilungswirkungen:
4. Zusätzlich gibt es wichtige Argumente dafür, dass geschlechterdifferenzierende Tarife im Entgeltbereich EU-rechtswidrig sind. Soweit im Rahmen der privaten Altersvorsorge von Unternehmen unterschiedliche Leistungszusagen an Männer und Frauen gegeben werden sollten, wäre dies mit Art. 141 Abs. 1 und 2 EG-Vertrag unvereinbar. Dies wird dazu führen, dass Arbeitgeber ein nicht geplantes Vorsorgevolumen finanzieren müssen, wenn der Europäische Gerichtshof, wie zu erwarten ist, die Unvereinbarkeit solcher Verträge mit dem europäischen Recht feststellen wird. Ein vergleichbares Problem mit erheblichen zusätzlichen finanziellen Lasten für die Unternehmen gab es bei den Betriebsrenten von Teilzeitbeschäftigten. Eine eindeutige Vorgabe des Gesetzgebers hätte die Risiken für Unternehmen vermieden und könnte sie jetzt deutlich abmildern. 5. Die Verpflichtung zu geschlechtergerechten Tarifen in der Versicherungswirtschaft entspräche im Übrigen dem europäischen Standard. Im Gemeinsamen Bericht der EG-Kommission und des Rates über angemessene und nachhaltige Renten 2003 wird berichtet, dass in den Niederlanden eine gesetzliche Bestimmung eingeführt wurde, die ab 2005 gleiche Leistungen für Männer und Frauen auch in beitragsdefinierten Systemen vorschreibt. In Frankreich legen die Versicherer für die private Alterssicherung Unisextarife zugrunde. Die EU-Kommission hat am 5. Dezember 2003 den Richtlinienvorschlag KOM (2003) 657 endgültig angenommen, der Unisextarife vorgeben will. Die europäische Entwicklung spricht also dafür, die Kapitalisierung der Alterssicherung für Deutschland von Beginn an auf der Basis von Unisexstarifen zu stützen. Die deutsche Versicherungswirtschaft würde so künftig europaweit konkurrenzfähige Produkte anbieten können. 4. Februar 2004
I. Mit der letzten Rentenreform ist das Niveau der gesetzlichen Alterssicherungssysteme abgesenkt worden. Als Ausgleich ist eine private Altersvorsorge notwendig. 2001 hat hierzu die staatliche Förderung privater Altersvorsorgeverträge begonnen. Steuerlich gefördert werden nur zertifizierte Verträge. Grundlage der Zertifizierung ist das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz. Während die gesetzlichen Alterssicherungssysteme geschlechtsneutrale Beiträge und Leistungen vorsehen, enthalten die als Ersatz geförderten privaten Altersvorsorgeverträge unterschiedliche Tarife für Frauen und Männer. Bei gleichen Beiträgen werden anschließend für Männer höhere Renten ausgezahlt. Da gemäß Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz niemand aufgrund des Geschlechts benachteiligt werden darf, ist sicherzustellen, dass nur solche Verträge staatlich gefördert werden, die den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren. Es ist dazu nur erforderlich, den in § 1 Abs. 1 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz geregelten Kriterienkatalog entsprechend zu ergänzen. Es ist klarzustellen, dass die steuerliche Förderung voraussetzt, bei gleichen Beträgen gleiche Leistungen zu zahlen. II. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) - BR Drs. 2/04 steht ohnehin eine Änderung der Kriterien auf der Tagesordnung von Bundesrat und Bundestag. Hierzu hat die Mehrheit der Länder im Finanzausschuss einem Antrag der Länder Brandenburg, Schleswig-Holstein zugestimmt, der die geschlechtsneutrale Tarifierung sichert und einem früheren Vorschlag des djb entspricht. Zum laufenden Verfahren wird dazu korrekt folgende Änderung vorschlagen "Zu Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) In Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c sind in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nach den Wörtern "die Leistungen" die Wörter "sind auf der Grundlage gleicher Beiträge für Männer und Frauen unabhängig vom Geschlecht zu berechnen und" einzufügen." Diese Pressemitteilung/Stellungnahme liegt als PDF-Datei vor. Zum Betrachten benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader, den Sie hier kostenlos herunterladen können. |
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